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S1(Name und Sitz)

Der Verein führt den Namen Verein für Versorgungsforschung und Informationsaustausch im Gesundheitswesen e.V. (/VIG eV)

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V." Der Sitz des Vereins ist in Köln.

  • 2 (Geschäftsjahr)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 3 (Zweck des Vereins)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung von medizinischer Wissenschaft und Forschung sowie des öffentlichen Gesundheitswesens. im Sinne des §52 Absatz 2 Nr. 1AO.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Sammeln und Auswerten von Gesundheitsdaten und medizinischer Fachliteratur, Bereitstellung der dafür notwendigen technischen Infrastruktur und Software sowie Bereitstellung einer Kommunikationsplattform für Forscher, Patienten und Health Professionals.

  • 4 (Selbstlose Tätigkeit)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  • 5 (Mittelverwendung)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  • 6 (Verbot von Begünstigungen)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

  • 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

  • 9 (Beiträge)

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

  • 10 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand,
  • Beirat
  • Ausschüsse

11 (Mitgliederversammlung)

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auf­lösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Im erstem Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederver­sammlung statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von

einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens (E-Mail, Brief) folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift/ E-Mail Adresse gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits vor der Mitgliedersammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

  • 12 (Vorstand)

Der Vorstand im Sinn des§ 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit des Vorstands kann durch die Mitgliederversammlung vorzeitig verlängert werden.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

  • 13 (Beiräte/ Ausschüsse) [Anmerkung: starker Vorstand]

(1) Der Beirat ist das beratende Gremium des Vorstandes. Es unterstützt und berät den Vorstand bei der Führung des Vereins und der Verwirklichung der Vereinsziele.

Die Mitglieder des Beirats werden durch Beschluss des Vorstandes berufen und abberufen werden. Die Amtszeit des Beirats beträgt fünf Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.

Der Beirat besteht aus zwei, drei oder fünf Mitgliedern. Der Vorstand wird zu den Beiratssitzungen eingeladen und hat ein Recht auf Teilnahme.

(2) Die Beiräte können zu Spezialthemen dauerhafte oder temporäre Ausschüsse mit Zustimmung des Vorstands bilden. Die Ausschussmitglieder werden durch den Beirat berufen und abberufen. Die Amtszeit des Ausschussmitglieds beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Ein Ausschuss besteht aus mindestens drei bis maximal sechs Mitgliedern. Beiräte und Vorstände werden zu den Ausschusssitzungen eingeladen und haben ein Recht auf Teilnahme.

  • 14 (Kassenprüfung)

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.

Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

  • 15 (Auflösung des Vereins)

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die EVI Emsländische Versorgungsinitiative gGmbH, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige zu verwenden hat; wenn die EVI Emsländische Versorgungsinitiative gGmbH liquidiert sein sollte, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von medizinischer Wissenschaft und Forschung.

Köln, 29.4.2020

 

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